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§ 82b

§82 b ist auch ein Versicherungsthema

DIE REGELMÄSSIGE PRÜFUNG VON BETRIEBSANLAGEN GEMÄSS § 82B DER GEWERBEORDNUNG SOLLTE EIGENTLICH SELBSTVERSTÄNDLICH SEIN. SCHLIESSLICH GEHT ES UM DIE RECHTSSICHERHEIT DER GASTGEBER UND DIE PHYSISCHE SICHERHEIT DER GÄSTE. BEIDES HÄNGT ZUSAMMEN: BEI NICHTEINHALTEN DES GESETZES DROHEN VERWALTUNGSSTRAFEN, AUSSERDEM IST DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER HAFTBAR, WENN AUFGRUND EINER NICHT GEPRÜFTEN BETRIEBSANLAGE PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN ENTSTEHEN. § 82B IST ABER AUCH EIN VERSICHERUNGSTHEMA.

Bereits in den Allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung werden zwei mögliche Folgen angeführt:

  • Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung den Vertrag kündigen.
  • Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalls trotz Ablauf der oben beschriebenen Frist die Kündigung durch den Versicherer nicht erfolgt war.

Neben diesen Bestimmungen gibt es auch im Versicherungsvertragsgesetz Regelungen im Zusammenhang mit Verletzungen von Sicherheitsvorschriften, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall führen können:

  • § 6 Abs. 1 VersVG: Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
  • § 61 VersVG: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt

Das Nichtbefolgen von gesetzlichen Verpflichtungen wie die §82b-Überprüfung kann im Extremfall also dazu führen, dass Versicherungsleistungen entfallen. Für Rückfragen zum Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter des HOGAST-Versicherungsservices gerne zur Verfügung.

MAG. GÜNTHER PONTASCH
T: +43 (0)6246 8963 121
pontasch@hogast.at

AKAD. VKFM. MICHAEL HUDELIST
T: +43 (0)664 8348177
hudelist@hogast.at

HOGAST-PLUS:

500 MANNTAGE

Um Sie bei der Durchführung der Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung optimal zu unterstützen, ordern wir für unsere Mitglieder 500 Manntage bei der TÜV Austria Cert GmbH. Innerhalb dieses Kontingents werden die Kosten der Überprüfung zu 75 % von der HOGAST getragen.

Wenden Sie sich bei Interesse rasch an den zuständigen Ansprechpartner in unserer Investitionsgüter-Abteilung, Herrn Norman Wegrich (T: +43 (0)6246 8963 258; wegrich@hogast.at).

Titelbild: iStock

 

13. März 2020
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